Ab 1. Februar 2010 müssen alle Fenster und Türen, die in den Anwendungsbereich der Produktnorm EN 14351-1 fallen, mit dem CE- Kennzeichen gekennzeichnet werden, wenn sie in den Verkehr gebracht werden.

Die CE- Kennzeichnung unserer einzelnen Produkte wird bei Auftragsbestätigung und Lieferschein ausgewiesen.

 

Konstruktionen, die ein CE- Kennzeichen erhalte:

  • Fenster und Fenstertüren (auch Dachflächenfenster, Hebeschiebetüren, Faltschiebetüren)
  • Außentüren (einschl. rahmenlose Glastüren, Flucht- und Paniktüren)
  • Zusammengesetzte Elemente
  • Vorhangfassaden (EN 13830)

 

Kein CE- Kennzeichen erhalten:

  • Konstruktionen für den Innenbereich (z. B. Serie 020, Rauchschutztüren, Windfangtüre, usw.)
  • Unverglaste Elemente
  • Zubehörartikel
  • Handelsartikel

 

Hinweispflich:

  • Für alle Elemente, die einen festgelegten Grenzbereich überschreiten, besteht Hinweispflicht (z. B. "max. Höhe überschritten")!

 

Zulässige Abweichunge:

  • Abweichungen vom geprüften Element sind zulässig und liegen im Verantwortungsbereich des Herstellers. Der Hersteller hat darauf zu achten, dass der Austausch von Komponenten, sowie die Änderung der Konstruktion und der Abmessungen keine Verschlechterung der Leistungseigenschaften zur Folge hat.

 

Konformitätserklärung:

  • Die Konformitätserklärung liegt für Kunststoff und Aluminium vor. Als Hersteller bestätigen wir mit dieser Erklärung die Übereinstimmung (Konformität) der Produkte mit den maßgebenden EU-Produktnormen. Das Dokument kann auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

 

Aufbewahrung der Unterlagen (Prüfzeugnisse:

  • Gemäß Ziffer 7.2.3 der EN 14351-1 muss der "vollständige Satz Prüfberichte zu einem Produkt" vom Hersteller so lange aufbewahrt werden, "wie das Produkt hergestellt wird und danach mindestens weitere fünf Jahre".

 

Begleitpapiere:

  • Bedienungs-, Wartungs- und Einstellanleitungen werden den fertigen Produkten beigegeben.